Aussonderung von tragbaren Feuerlöschern aus Sicherheitsgründen
Wie lange funktionieren tragbare Feuerlöscher zuverlässig?
Wie lange sind tragbare Feuerlöscher sicher?
Tragbare Feuerlöscher sind entsprechend ihrer Bauweise und Konstruktion sowie ihrer Anwendungstechnik Druckgeräte. Sie unterliegen damit der europäischen Druckgeräterichtlinie (DRGL) 97/23/EG und dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Der sichere Betrieb diesesr Anlagen leitet sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV.) ab. Eine Klärung, solcher oben genannten Fragen, ist besonders für die Betreiber wichtig, da diese gemäß BetrSichV. eine Gefährdungsanalyse durchführen müssen.
Bei tragbaren Feuerlöschern kommen unterschiedlichste Materialien zum Einsatz. Diese Materialien unterliegen einem natürlichen Alterungsprozess, der sich wiederum negativ auf die Funktionssicherheit und die Bruchfestigkeit auswirkt. Das Gefährdungspotential erhöht sich. Auf Grund dieses erhöhten Gefährdungspotentials haben auch tragbare Feuerlöscher eine begrenzte Produktlebensdauer. Dazu kommen äußere negativ wirkende Einflüsse wie Korrosion, Erosion, Schwingungsschädigung oder Versprödung sowie mechanische Belastungen, die sich aus unterschiedlichsten Beanspruchungen ergeben können. Zur Klärung dieser Probleme und damit der Nutzungsdauer wurden die Hersteller von der Marktaufsichtsbehörde, unter Berufung auf § 3 GPSG, aufgefordert, Stellung zu beziehen.
Entsprechend unseren Erfahrungen, liegt die Nutzungsdauer tragbarer Feuerlöscher unter den normalen Bedingungen bei ca. 20 Jahren, wie es auch als Empfehlung in den Gloria-Instandhaltungsnachweisen steht.
Abgeleitet aus dieser Erkenntnis ergeben sich folgende Aussonderungsempfehlungen:
Aufladegeräte Pulver, Wasser, Schaum ca. 20 - 25 Jahre
Kohlendioxidfeuerlöscher CO² ca. 20 - 25 Jahre
Diese Aussonderungsfristen gelten für tragbare Feuerlöscher die unter normalen Bedingungen vom Betreiber vorgehalten werden und müssen notwendigerweise verkürzt werden, wenn eine überhöhte Abnutzung der Geräte (einsatzortbezogene höhere negativ wirkende äußere Einflüsse) beobachtet oder vermutet werden. Die Nutzungsdauer muss sofort beendet werden, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Zustände eingetreten sind.
Wer hafter für den sicheren Betrieb?
Hierbei müssen die einzelnen Verantwortlichkeiten für die Hersteller, für den Betreiber bzw. den Eigentümer und für den Sachkundingen bzw. die befähigte Person aus juristischer Sicht beachtet werden. Richtig ist immer der Grundsatz:
Wer regelmäßig gemäß DIN 14 406 Teil 4 eine Instandhaltung seiner tragbaren Feuerlöscher von einem Sachkundigen durchführen lässt und die Fristen zur sicherheitstechnischen Prüfung gemäß § 15 BetrSichV. einhält ist auf der sicheren Seite.
Der Hersteller
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB unterliegt der Hersteller einer Verkehrssicherheitspflicht und gemäß § 3 Produktsicherheitsgesetz einer Instruktionspflicht bezogen auf die von Ihm hergestellten und in Verkehr gebrachten Geräte.
Daraus ergibt sich:
- Der Hersteller muss eine Betriebsanleitung gemäß DRGL 97/23/EG Anhang I, Abschnitt 3.4 erstellen. In dieser Betriebsanleitung muss gemäß § 5 Abs. 1 GPSG die maximale Nutzungsdauer vorgegeben sein.
- Der Hersteller erstellt unter Beachtung der für das Gerät gültigen Gesetze und allgeimein anerkannten Regeln der Technik für jeden einzelnen Gerätetyp eine Instandhaltungsanweisung und macht diese dem Sachkundigen bzw. der befähigten Person zugänglich. Diese Instandhaltungsanweisung enthält die Angabe der maximalen Nutzungsdauer von 20 Jahren.
- In Form von Unterweisungen, Schulungen, Nachschulungen und Weiterbildung weist der Hersteller auf Druckgefährdungen und die damit möglichen Gefahren hin.
- Der Hersteller ist gemäß § 5 GPSG aufgefordert die zuständigen Behörden über die maximale Nutzungsdauer seiner Produkte zu informieren und bei Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer auf mögliche zusätzliche Gefahren für Leib und Leben des jeweiligen Benutzers hinzuweisen. Mit einer maximalen Nutzungsdauer von 20 Jahren für Dauerdrücklöscher sowie einer maximalen Nutzungsdauer für Aufladelöscher und CO² - Löscher von 25 Jahren kann der tragbare Feuerlöscher als langlebiges Investitionsgut bezeichnet werden. Sowohl die Produkthaftung als auch die kaufrechtliche Gewährleistung ist nach Ablauf der maximalen Nutzungsdauer erloschen.
Der Hersteller ist also, entsprechend der bestehenden Rechtslage nich nur berechtigt, sondern auf verpflichtet, auf Gefahren die sich bei einer Benutzung über die empfohlene Nutzungsdauer hinaus ergeben hinzuweisen und den Austausch der Feuerlöscher zu empfehlen.
Der Instandhaltungsdienst
Gemäß DIN 14 406 Teil 4 müssen tragbare Feuerlöscher spätenstens alle 24 Monate durch ausgebildete Sachkundige instandgehalten werden. Dabei sind vom Sachkundigen die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller zu beachten. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert für die Prüfung gemäß § 15 BetrSichV. befähigte Personen. Hierbei handelt es sich um Sachkundige, welche eine Zusatzausbildung zur befähigten Person gemäß BetrSichV. u TRBS 1203 Teil 2 erfolgreich abgeschlossen haben.
Folgende Anforderungen werden gestellt:
- Der Sachkundige / die befähigte Person muss die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller kennen und beachten.
- Der Sachkundige / die befähigte Person darf nur Originalersatzteile und Originallöschmittel für die Instandsetzung verwenden.
- Der Sachkundie / die befähigte Person übernimmt die Gewähr in brandschutztechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht zum Zeitpunkt der Instandhaltung / Prüfung.
- Der Sachkundige / die befähigte Person orientiert sich am gegenwärtigen Stand der Technik
- Der Sachkundige / die befähigte Person unterliegt keinen fachlichen Weisungen, die den Instandhaltungsumfang und den Beurteilungsmaßstab einschränken.
Hält sich der Sachkundige / die befähigte Person nicht an die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller oder verwendet nich die vom Hersteller vorgeschriebenen Ersatzteile oder Ersatzlöschmittel, erlischt die Produkthaftung und kaufrechtliche Gewährleistung des Herstellers. Sachkundige / befähigte Personen sind gemäß § 12 Abs. 3.5 BetrSichV. und §§15,17 BetrSichV. berechtigt Prüfplaketten zu verweigern, sie sind bei Überschreitung der max. Nutzungsdauer dazu sogar verpflichtet.
Der Betreiber
Der Betreiber hat arbeitsrechtlich gesehen die Verpflichtung zum Schutz seiner Mitarbeiter. So ist er auch gemäß Betriebssicherheitsverordnung für die Funktionssicherheit seiner tragbaren Feuerlöscher, die er auf Grund von Vorschriften oder behördlichen Auflagen vorhält, verantwortlich. Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko, wenn er überaltete Feuerlöscher weiter nutzt, obwohl ihm die Herstellerhinweise bekannt sind oder / und ein Sachkundiger / eine befähigte Person die Prüfplakette verweigert hat. Die persönliche Haftung des Betreibers tritt ein, wenn Sachwerte durch überalterte Feuerlöscher geschädigt werden. Wenn Mitarbeiter ihr Leben oder ihre Gesundheit verlieren und ein überalterter Feuerlöscher die Ursache darstellt haftet der Betreiber arbeitsrechtlich und zivilrechtlich gegenüber dem Mitarbeiter. Von dieser persönlichen Haftung wird der Betreiber auch dann nicht befreit, wenn durch Dritte (erneute Vorstellung des Löschers bei einem weiteren Sachkundigen / befähigte Person) fälschlicherweise eine Prüfplakette für einen überalterten Feuerlöscher erteilt wird. Der Betreiber kann nur in die Haftung genommen werden, wenn er ausrechend informiert worden ist. Informationen bekommt er vom Hersteller direkt oder vom Sachkundigen / befähigte Person.