Wussten Sie
das die sachkundige Prüfung von Feuerlöschern steuerlich absetzbar ist?
Die Steuererklärung macht sicher den wenigsten Spaß. Aber es ist immerhin ein kleiner Trost, zu wissen, dass sich „Vater Staat“ an der einen oder anderen Ausgabe beteiligt; an den „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zum Beispiel. Dazu zählen neben dem Fensterputzer sowie Handwerkerleistungen für private Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auch die sachkundige Überprüfung und Wartung von Feuerlöschern oder die von Fachleuten ausgeführte Installation von Rauchwarnmeldern. Darauf macht der bvbf Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. aufmerksam.
Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dazu zählen Arbeitskosten wie Löhne, Maschinenmieten und Fahrtkosten, nicht jedoch Materialkosten. Der Höchstbetrag dafür liegt bei 600 Euro jährlich – bisher. Denn durch das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ verdoppelt er sich ab 2009, auf dann 1.200 Euro.
Kontoauszug und Überweisungsbeleg beim Finanzamt einreichen
Nicht nur Eigentümer, auch Mieter können diesen Steuerabzug beantragen. Doch für beide gilt: Die Rechnung muss per Banküberweisung bezahlt worden sein. Eine Barzahlung gegen Quittung gilt nicht. Wer diese Regel beachtet hat und die Belege und Kontoauszüge beim Finanzamt einreicht, kann sich jetzt schon auf eine Erstattung freuen.
Voraussetzung für einen Steuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Für unseren Betrieb ist das eine Selbstverständlichkeit. Wir führen die sachkundige Prüfung der Brandschutzeinrichtungen, – die aus Sicherheitsgründen mindestens alle zwei Jahre erfolgen sollte, – durch und sind darüber hinaus der kompetente Ansprechpartner für alle Fragen rund um den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.